Zusammenfassung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BHG) hat der Patient gegenüber dem
Arzt grundsätzlich Anspruch auf Hinsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen,
soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen
(Medikation, Operation usw.) enthalten (1). Hinsichtlich der Form der Hinsichtsgewährung
geht der BGH davon aus, daß die Hinsichtnahme durch den Patienten im Regelfall im
Rahmen eines Arztgespräches erfolgt, billigt jedoch darüber hinaus dem Patienten einen
Anspruch auf Überlassung der Aufzeichnungen zum selbständigen Studium zu, wobei an
die Stelle der Originale Ablichtungen treten können, deren Kosten der Patient dem
Arzt zu erstatten hat. Für den Arzt stellt sich die Frage, wie diese Kosten zu berechnen
sind. In einem kürzlich bekannt gewordenen Fall hatte der Arzt dem Patienten für 40
Fotokopien 100.- DM in Rechnung gestellt mit dem Hrgebnis. daß der Patient sich wegen
der Höhe dieses Betrages beim Arzt beschwerte.